Seite:Schreiben an einen der Herausgeber dieses Journals von einem seiner Freunde zu Nürnberg, über die im vorigen Hefte unter dem Titel Der Sieg der Unschuld über die Bosheit abgedruckte Erzählung.pdf/9

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Frankin gewählte Verbergung ihres wahren Namens dem Kaufmann Ehemann zum Verbrechen gemacht werden will, mag zugleich einen fernern Beweis abgeben, in welchen Absichten die Frankische Exceptionsschrift zum Druck befördert worden.

 8.) Alles, was den Bader Eder betrifft, muß ich übergehen, da ich weder Arzt noch Wundarzt bin. Indessen, da Eder die Frankin am 7ten März besichtigt und über diesen Befund ein Attestat ausgestellet hat, die medicinische Schau aber erst 17 Tage nachher vorgenommen worden ist; so scheint es zunächst auf Entscheidung der wichtigen Frage anzukommen: ob nicht in dieser Zwischenzeit, die Heilung, zumahl an den äusserlichen Theilen, bis auf die selbst noch am 24sten März sichtbare Röthe, vollendet werden konnte? Geschickte Ärzte und Wundärzte versichern, daß die äusserliche Abheilung wohl in 8 bis 10 Tagen geschehen könne. Wäre dieses jedoch unmöglich, so entstände dann die weitere Frage: ob Eder, da er die Frankin, am 7ten März, nach ihrem damahligen Zustande, für venerisch erklärte, nothwendig aus bösen Vorsatz gehandelt haben müsse? oder auch in Irrthum verfallen seyn könne? Wobey Letzteres wenigstens nicht unmöglich scheinet, wenn man an die Ungewißheit so vieler Gegenstände der Arzneykunst, an die so häufige Uneinigkeit selbst der berühmtesten Ärzte, und an die dem Eder angeschuldigte Unwissenheit sich erinnert.