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artig und höflich zu beweisen, und sich gegen niemand, zu welchem Stande er auch gehöre, Freyheiten herauszunehmen, die ihnen nicht zustehen, am wenigsten sich Neckereyen und Muthwillen zu erlauben.

2) Namentlich wird den Schülern der mitteln Classen untersagt, mit den Schülern der Bürgerschule Händel anzufangen. Sollten jene aber dergleichen suchen, so sollen die Schüler des Gymnasii sich nicht zusammenrotten, noch ihr Recht durch Gewalt geltend machen, sondern die Sache den Lehrern zur Bestrafung anzeigen.

Dasselbe gilt für alle Classen im Falle von Beeinträchtigung und Verletzung. Ueber eine Nothwehr wird die Conferenz entscheiden.

3) Die Achtung vor dem Lehrer sowohl, als vor sich selbst und den Mitschülern macht es einem Jeden zur Pflicht, in seinem Aeußern nicht nachlässig zu seyn; sich anständig zu kleiden; in einem reinlichen und nicht zerrissenen Anzuge zu erscheinen; seinen Körper in jeder Hinsicht rein zu halten; Hände und Gesicht fleißig zu waschen; die Haare gehörig zu kämmen und zu ordnen. Wer dagegen verstößt, setzt sich einer öffentlichen Beschimpfung und Zurechtweisung aus. Dieselbe Reinlichkeit muß sich auf alle Sachen, namentlich auf Schulbücher und Schularbeiten erstrecken. Ein vorsichtiger Gebrauch der Tinte ist nicht genug zu empfehlen.

4) Neben der Reinlichkeit darf auch die ganze übrige Haltung des Körpers nicht vernachlässigt werden: auch durch sie spricht sich Achtung gegen Lehrer und Mitschüler aus. Es wird demnach

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unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/14&oldid=- (Version vom 1.8.2018)