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eine Richtung geben, sie warten und pflegen, nicht aber, wenn der Boden und die Art entgegen ist, edle Früchte auf ihnen ziehen kann.

Indem wir uns nun zu den Aeltern versehen, daß sie über die häusliche Erziehung sorgsam wachen, und dadurch den Bemühungen der Lehrer zu Hülfe kommen; daß sie sich von Zeit zu Zeit nach den Fortschritten und dem Betragen ihrer Kinder erkundigen; daß sie ihre Schreibbücher fleißig nachsehen, und dieselben aufbewahren; daß sie ihre Kinder zur Reinlichkeit und Ordnung gewöhnen; sie so viel als möglich von schlechtem Umgange und von der Gasse zurückhalten werden; indem wir ferner das Zutrauen zu der Klugheit der Aeltern haben, daß sie niemals Partey für die Kinder nehmen werden, wenn dieselben von den Lehrern für begangene Fehler bestraft worden sind; daß sie sich aller unvorsichtigen Urtheile über die Lehrer in Gegenwart ihrer Kinder enthalten werden, wodurch das so nöthige Ansehen der Lehrer leidet – indem wir dieses alles voraussetzen, beschränken wir uns darauf, uns mit den Aeltern über folgende Puncte zu verständigen:

1) Die Aufnahme der Schüler geschieht in der Regel nur mit dem Anfange eines halben Jahres, Ostern und Michaelis, und muß sich der Schüler, welcher aufgenommen zu werden wünscht, wenigstens 4 Wochen vor dem Anfange der Schule bey dem Rector melden, welcher ihn prüfen, und ihm die seinen Kenntnissen angemessene Classe anweisen wird. Außer den benannten Zeiten kann, um Störungen im Unterricht so viel als möglich zu vermeiden, aus der Stadt niemand aufgenommen werden. Bey auswärtigen Schülern können Ausnahmen Statt finden.

2) So fordert auch die gute Ordnung und die Achtung vor dem Lehramte, daß die Aeltern, welche ihre Kinder aus der Schule

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unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/5&oldid=- (Version vom 1.8.2018)