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aus derselben vorgeschlagen sind, und tüchtig befunden werden, sie mögen sich zu dem gelehrten Stande bestimmen oder nicht, weiter fortrücken, und kann dabey auf den Willen der Aeltern nicht Rücksicht genommen werden, weil durch ein solches Zurückbleiben versetzungsfähiger Schüler sowohl diese selbst, als die Neuaufgenommenen leiden.

9) Dagegen hält man es für Pflicht, junge Leute, die keine Anlagen zu dem gelehrten Stande haben, wenigstens nicht in die erste Classe zuzulassen, und die Schulconferenz wird nicht versäumen, den Aeltern davon zeitig Nachricht zu geben, damit sich die Jünglinge zu einem andern Fache bestimmen können.

10) Die Aeltern oder Vormünder sowohl, als die Schüler selbst sollen bey der Aufnahme eines Schülers ein Exemplar dieser Schulgesetze zum Zeichen, daß sie dieselben gelesen, gebilligt haben, und ihnen nachkommen wollen, mit ihrer Namensunterschrift versehen, und dieses Exemplar soll in dem Schularchive aufbewahrt werden.


Gesetze für die Schüler.
I. Vom Besuchen der Schule und vom Abgehen von derselben.

1) Es wird von jedem Schüler erwartet, daß er Lehrstunden regelmäßig besuche, sowohl die, welche öffentlich ertheilt werden, als auch die Curse des Unterrichts in der französischen, englischen, italienischen Sprache und andere Privatstunden, so fern sie einmal übernommen

Empfohlene Zitierweise:
unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)