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a) Rathsverlaß 1524.

Item die Küße so unnter die verstorbene auff die paar gelegt werden, sollen yedesmals in die findel gereicht werden und die tottengraber kainen tail daran haben.

pr. Herr Hanß Volkamer,
tertia post trinitatis. 


b) Rathsverlaß.
Freytags den 26ten Febr. 1632.

Auf das mündliche Fürbringen, daß die Begehrungen der Leichtruhen zu verstorbenen Cörper allzugemein werden wollen, dadurch nicht allein die Grabstätte sehr angefüllet, sondern auch eine grose Anzahl von Brettern vergebens verbraucht werden: Ist befohlen mit Bewilligung der Toden Truhen bey Rath etwas an sich zu halten, und nur solchen Leuten, so etwan an der Ruhr oder andern fliesenden Krankheiten gestorben, Wie auch sonderlich den Kindbetterinnen solche zu verstatten, bey den übrigen aber so viel möglich es einzustellen. 26 Febr.

p. Hn. Kirchen Pfleger Herrl. 


c) Unterthäniger Bericht und Begehren des Hannsen Schillers, Steinschreibers bey St. Johannis, und Joachim Hefners Hofmeisters und Steinschreibers bey St. Rochus,