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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Fällt hingegen die Abstimmung in der ersten Zone zugunsten Österreichs aus, so wird in der zweiten Zone zu keiner Volksabstimmung mehr geschritten werden und das gesamte Gebiet wird endgültig unter österreichischer Staatsgewalt bleiben.

Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes, die den nachstehenden Bedingungen genügt:

a) vollendetes 20. Lebensjahr am 1. Jänner 1919;
b) ständiger Wohnsitz am 1. Jänner 1919 in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet;
c) Geburt in der genannten Zone oder seit wenigstens 1. Jänner 1912 ständiger Wohnsitz oder Zuständigkeit dortselbst.

Das Abstimmungsergebnis wird durch Stimmenmehrheit in einer jeden Zone als Ganzes genommen bestimmt.

Nach Schluß jeder Abstimmung teilt der Ausschuß ihr Ergebnis den alliierten und assoziierten Hauptmächten gleichzeitig mit einem eingehenden Bericht über die Vorgänge der Abstimmung mit und macht es kund.

Lautet das Abstimmungsergebnis auf Einverleibung, sei es der ersten oder der beiden Zonen in den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, so verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, schon jetzt zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates in dem Ausmaß, das dem Abstimmungsergebnis entspricht, auf alle Rechte und Ansprüche auf diese Gebiete. Nach Einvernehmen mit dem Ausschusse ist dann die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung berechtigt, ihre Staatsgewalt endgültig auf diese Gebiete zu erstrecken.

Fällt die Abstimmung in der ersten oder in der zweiten Zone zugunsten Österreichs aus, so ist die österreichische Regierung nach Einvernehmen mit dem Ausschuß berechtigt, ihre Gewalt wieder endgültig über das ganze Gebiet von Klagenfurt oder nur über die zweite Zone derselben zu erstrecken.

Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Art je nachdem, sei es durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder durch Österreich, sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des Ausschusses.

Die Kosten des Ausschusses werden zur Hälfte vom österreichischen, zur Hälfte vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat getragen.

Artikel 51.

Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrage die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1042. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1042.jpg&oldid=- (Version vom 24.2.2023)