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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Abschnitt III.
Siam.
Artikel 110.

Österreich erkennt für sein Teil alle von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Siam geschlossenen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen oder Vorrechten, sowie jedes Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als vom 22. Juli 1917 ab hinfällig an.

Artikel 111.

Österreich tritt für sein Teil alle seine Rechte auf den Besitz und das Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Siam mit Ausnahme der als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume gebrauchten Gebäude sowie mit Ausnahme der darin enthaltenen Gegenstände und Einrichtungen an Siam ab. Dieser Besitz und dieses Eigentum gehen ohneweiters, ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.

Der private Besitz, das private Eigentum und die Privatrechte der österreichischen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

Artikel 112.

Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

Abschnitt IV.
China.
Artikel 113.

Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. August 1917.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1058. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1058.jpg&oldid=- (Version vom 24.2.2023)