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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 141.

Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial, einschließlich der Minen und Torpedos, die Österreich-Ungarn zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert erklärt.

Artikel 142.

Österreich wird für die Lieferung (Artikel 136 und 141), die Entwaffnung (Artikel 137), den Abbruch (Artikel 138) sowie für die Art der Behandlung (Artikel 137) oder Verwendung (Artikel 139) der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Gegenstände nur hinsichtlich der Gegenstände verantwortlich gemacht, welche sich auf seinem eigenen Gebiete befinden.

Artikel 143.

Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die österreichische drahtlose Großstation in Wien ohne Ermächtigung der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Österreich oder die mit Österreich während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Diese Station darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.

Während derselben Frist darf Österreich weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Ungarns, Deutschlands, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.

Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
Artikel 144.

Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.

Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.

Artikel 145.

Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der österreichischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1070. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1070.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)