Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1081.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

hervorgehenden Sonderfragen. Diese Sektion hat nur eine beratende Funktion mit Ausnahme der Fälle, in denen ihm der Wiedergutmachungsausschuß Befugnisse übertragen wird, die er für angemessen erachtet.

Der Wiedergutmachungsausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung nach Billigkeit Gehör.

Zu gleicher Zeit stellt der Ausschuß einen Zahlungsplan auf, der die Fälligkeitszeiten und die Art und Weise vorschreibt, wie Österreich binnen dreißig Jahren vom 1. Mai 1921 ab jenen Teil der Schuld zu tilgen hat, der auf Österreich entfällt, nachdem der Ausschuß festgestellt haben wird, ob Deutschland in der Lage ist, den Saldo des gesamten Betrages der gegen Deutschland und seine Verbündeten gestellten und vom Ausschuß geprüften Forderungen zu bezahlen. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraumes Österreich mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben, so kann die Zahlung jeder Restsumme nach Gutdünken des Ausschusses auf spätere Jahre verschoben werden oder unter Bedingungen, die die alliierten und assoziierten Regierungen entsprechend dem in diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Verfahren festsetzen, eine anderweitige Behandlung erfahren.

Artikel 180.

Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Österreichs. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach die Frist für die im Artikel 179 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keinerlei Zahlung erlassen.

Artikel 181.

Österreich zahlt während der Jahre 1919 1920 und während der ersten vier Monate von 1921 in so viel Raten und in solcher Form (in Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder anderswie), wie es der Wiedergutmachungsausschuß festsetzt, eine auf die oberwähnten Forderungen anrechenbare angemessene Summe, deren Höhe der Ausschuß festsetzen wird; aus dieser Summe werden zunächst die Kosten für das Besatzungsheer nach dem Waffenstillstand vom 3. November 1918 bestritten, weiter können diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und Rohstoffen,

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1081. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1081.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)