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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

bis zur vollständigen Durchführung des gegenwärtigen Vertrages verbleiben, festzustellen.

Artikel 185.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, die in obigem Artikel 184 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen und die in Artikel 179, 180, 181 und 182 vorgesehenen Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.

Artikel 186.

Die österreichische Regierung erkennt den durch Artikel 179 vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II gebildet werden kann. Sie gesteht ihm unwiderruflich Besitz und Ausübung aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und Befugnisse zu. Die österreichische Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Produktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und gewerblichen Erzeugnissen Österreichs und seiner Staatsangehörigen; desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen des Krieges 1914–1919, deren Kenntnis vom Ausschuß für nötig erachtet wird. Die österreichische Regierung räumt den Mitgliedern des Ausschusses sowie deren bevollmächtigten Vertretern alle Rechte und Immunitäten ein, die die ordnungsmäßig beglaubigten diplomatischen Vertreter befreundeter Mächte in Österreich genießen.

Österreich übernimmt es ferner, die Bezüge und Kosten des Ausschusses und des von ihm etwa beschäftigten Personals zu bestreiten.

Artikel 187.

Österreich sagt zu, alle Gesetze, Erlässe und Verordnungen zu erlassen, in Kraft zu halten und zu veröffentlichen, die für die vollständige Erfüllung gegenwärtiger Bestimmungen nötig werden.

Artikel 188.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Teiles des gegenwärtigen Vertrages berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1083. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1083.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)