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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 189.

Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten gutgeschrieben:

a) Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;
b) alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;
c) alle Summen, die nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses Österreich in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen Interessen gutzubringen sind.
Keinesfalls können jedoch die auf Grund des Artikels 184 des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Rücklieferungen Österreich gutgeschrieben werden.
Artikel 190.

Die Abtretung der österreichischen Unterseekabel ist, mangels einer besonderen Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages, durch die hier angeschlossene Anlage VI geregelt.

Anlage I.

Gemäß obigem Artikel 178 kann von Österreich Ersatz für jeglichen Schaden gefordert werden, der unter eine der folgenden Gattungen fällt:

1. Schäden, die, wo auch immer es sei, Zivilpersonen an ihrer Person oder ihrem Leben und den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch irgendwelche Kriegshandlungen, einschließlich der Beschießungen und sonstiger Land-, See- und Luftangriffe sowie durch die unmittelbaren Folgen dieser Kriegsoperationen oder die Folgen irgendwelcher Kriegshandlungen der beiden kriegführenden Gruppen zugefügt worden sind.

2. Schäden, die, wo auch immer es sei, von Österreich oder seinen Verbündeten Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Grausamkeiten, Gewalttätigkeiten oder Mißhandlungen zugefügt sind, darunter fällt auch Schädigung an Leben oder Gesundheit infolge von Gefangensetzung, Verschickung, Internierung, Abschiebung, Aussetzung auf See und Zwangsarbeit.

3. Schäden, die von Österreich oder seinen Verbündeten auf eigenem Gebiet oder im besetzten

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1084. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1084.jpg&oldid=- (Version vom 25.2.2023)