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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Die österreichische Regierung überträgt in ihrem Namen und mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten den alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum an allen den Angehörigen des ehemaligen österreichischen Staates gehörigen Handelsschiffen und -booten und Fischereifahrzeugen.

§ 2.

Die österreichische Regierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages alle im § 1 bezeichneten Schiffe und Boote dem Wiedergutmachungsausschusse auszuliefern.

§ 3.

Zu den im § 1 bezeichneten Schiffen und Booten gehören alle jene Schiffe und Fahrzeuge, die: a) die österreichisch-ungarische Handelsflagge führen oder zu führen das Recht haben, die in einem Hafen des ehemaligen österreichischen Staates registriert sind; oder b) die einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, welche Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist, oder einer Gesellschaft oder Vereinigung gehören, welche einem anderen nicht alliierten oder assoziierten Lande angehört und unter der Kontrolle oder der Leitung von Staatsangehörigen des ehemaligen Österreich steht; oder c) die gegenwärtig im Bau sind, und zwar: 1. auf dem Gebiete des ehemaligen österreichischen Staates, 2. in anderen als den verbündeten oder assoziierten Ländern für Rechnung einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, die Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist.

§ 4.

Zwecks Beschaffung von Eigentumstiteln für jedes der solchermaßen auszuliefernde Schiff hat die österreichische Regierung

a) für jedes Schiff dem Wiedergutmachungsausschusse auf Verlangen eine Verkaufsurkunde oder irgendeinen sonstigen Eigentumstitel zu übermitteln, der den Übergang des vollen Eigentums frei von allen Vorrechten, Pfandrechten und sonstigen Lasten an dem Schiffe auf den genannten Ausschuß ergibt,
b) alle vom Wiedergutmachungsausschuß angegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausantwortung dieser Schiffe an den Ausschuß zu ergreifen.
§ 5.

Österreich verpflichtet sich, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gemäß einem vom Wiedergutmachungsausschuß

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1095. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1095.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)