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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

als 20 Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte und der Verwaltung des neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückzustellen.

Artikel 194.

Österreich erkennt an, daß es gegenüber Italien an die volle Durchführung der Verpflichtungen gebunden bleibt, die in den folgenden zwischen Italien und Österreich-Ungarn geschlossenen Verträgen vorgesehen sind, und zwar im Artikel XV des Vertrages von Zürich vom 10. November 1859, im Artikel XVIII des Vertrages von Wien vom 3. Oktober 1866 und in dem Abkommen von Florenz vom 14. Juli 1868, insoweit, als die bezeichneten Artikel tatsächlich noch nicht vollständig ausgeführt worden wären und als sich die Urkunden und Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten befinden.

Artikel 195.

Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages hat ein Komitee von drei Juristen, das vom Wiedergutmachungsausschuß ernannt wird, die Umstände zu prüfen, unter welchen die im Besitze von Österreich befindlichen und im hier angeschlossenen Anhang I aufgezählten Gegenstände oder Handschriften vom Hause Habsburg und von den anderen Häusern, die in Italien geherrscht haben, weggebracht worden sind.

Falls die genannten Gegenstände oder Handschriften in Verletzung des Rechtes der Provinzen Italiens fortgebracht worden sind, hat der Wiedergutmachungsausschuß, auf Grund des Berichtes des obgedachten Komitees, ihre Rückstellung anzuordnen. Italien und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen des Ausschusses anzuerkennen.

Belgien, Polen und der Tschecho-Slowakei steht es gleicherweise frei, Ansprüche auf Rückstellung anzumelden, welche dasselbe Komitee von drei Juristen prüfen wird, und zwar bezüglich der in den hier angeschlossenen Anhängen II, III und IV aufgezählten Gegenstände und Urkunden. Belgien, Polen, die Tschecho-Slowakei und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund des Berichtes des gedachten Komitees gefällt werden, anzuerkennen.

Artikel 196.

Was alle Gegenstände künstlerischen, archäologischen, wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche einen Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung oder der

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1103.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)