Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1108.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder an Stelle von gleichartigem Material ausgeliefert worden ist.

Artikel 200.

Die Haftung gemäß Artikel 197 besteht unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge:

a) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten der Besatzungsheere während des Waffenstillstandes;
b) die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten aller Besetzungsheere nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages;
c) der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
d) alle anderen Verpflichtungen Österreichs aus den Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.

Die Kosten der Versorgung Österreichs mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Österreich zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten für notwendig erachtet werden, um Österreich die Erfüllung seiner Wiedergutmachungsverpflichtung zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch festgesetzt werden können.

Artikel 201.

Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im Bereich ihrer Hoheitsgewalt befinden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Artikel 202.

Die vorausgehenden Bestimmungen können in keiner Weise die Pfänder und Hypotheken berühren, welche zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von der ehemaligen österreichischen Regierung oder von österreichischen Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf ihren Vermögen oder ihren Einkünften ordnungsmäßig errichtet wurden, sofern die Errichtung dieser Pfänder und Hypotheken dem Ausbruch des Krieges zwischen Österreich-Ungarn und jeder der beteiligten Mächte vorausging. Eine Ausnahme besteht nur insoweit,

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1108.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2023)