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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates herrührenden, nicht sichergestellten Titres, die sich im Gebiete eines Staates befinden, niedriger ist als der Teil dieser Emission, welcher diesem Staate durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, wird dieser Staat dem Ausschuß neue Titres in der Höhe des konstatierten Differenzbetrages zu übergeben haben. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Form dieser neuen Titres und die Höhe der einzelnen Abschnitte festzustellen haben. Diese neuen Titres werden in bezug auf die Verzinsung und Tilgung die gleichen Rechte geben wie die alten Titres, die sie ersetzen. Ihre anderen Merkmale sind mit Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses festzulegen.

Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, so wird der neue Titre, der ihn ersetzen soll, auf die Währung des Emissionsstaates lauten. Für diese Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der Emissionsstaat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, unterliegt der Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses, welcher, wenn er es für angezeigt findet, verlangen kann, daß der Staat, welcher die Umwandlung vornimmt, deren Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.

Wenn der ursprüngliche Titre auf eine oder mehrere ausländische Währungen lautet, hat auch der neue Titre auf dieselbe oder dieselben Währungen zu lauten. Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautet, so hat der neue Titre auf äquivalente Beträge in Gold-Sterlingspfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, wobei der Gleichwert nach dem Gewichte und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß dem am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen Gesetzen ermittelt wird.

In dem Falle, als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.

Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates hervorgehenden nicht sichergestellten Titres

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1112.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)