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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Die österreichische Regierung allein hat für denjenigen Teil der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung aufzukommen, der vor der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages den Angehörigen oder den Regierungen von Staaten gehörte, denen kein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zugewiesen ist; die oberwähnten anderen Staaten haften in keiner Weise für diesen Teil der Kriegsschuld.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Titres der österreichischen Regierung, welche durch sie bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank als Deckung für die von dieser Bank ausgegebenen Noten hinterlegt worden sind.

Die gegenwärtige österreichische Regierung hat allein für die während des Krieges von der ehemaligen österreichischen Regierung aufgenommenen Schulden aufzukommen, die nicht durch die im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitel, Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert sind.

Artikel 206.

1. Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, wenn sie es noch nicht getan haben, die auf ihren Gebieten befindlichen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank mit einem besonderen Stempel abzustempeln.

2. Innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, die nach der obigen Bestimmung abgestempelten Noten zu den von ihnen selbst festzusetzenden Bedingungen durch ihr eigenes Geld oder durch ein neues Geld zu ersetzen.

3. Die Regierungen der Staaten, welche die Konversion der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, sei es durch Abstemplung, sei es durch Emission eigener oder neuer Geldzeichen, bereits durchgeführt haben und die hierbei alle oder einen Teil dieser Noten aus dem Verkehr gezogen haben, ohne sie abzustempeln, haben die so eingezogenen Noten entweder abzustempeln oder sie zur Verfügung des Wiedergutmachungsausschusses zu halten.

4. Innerhalb einer vierzehnmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1115.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)