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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

haben die Regierungen, welche gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank gegen eigene oder neue Geldzeichen umgetauscht haben, diese anläßlich des Umtausches aus dem Verkehr gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, abgestempelt oder nicht, dem Wiedergutmachungsausschusse zu übergeben.

5. Der Wiedergutmachungsausschuß verfügt über die ihm in Ausführung des gegenwärtigen Artikels übergebenen Noten gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage.

6. Die Liquidierungstätigkeit der Oesterreichisch-Ungarischen Bank wird von dem der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages nachfolgenden Tag datieren.

7. Die Liquidation wird durch Kommissäre durchgeführt, die vom Wiedergutmachungsausschusse ernannt werden. Bei dieser Liquidation haben die Kommissäre die Statuten und im allgemeinen die geltenden auf den Betrieb der Bank bezughabenden Vorschriften zu beobachten, ohne daß hierbei die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels verletzt werden. Falls sich über die Auslegung der durch den gegenwärtigen Artikel samt Anlagen oder durch die Bankstatuten festgesetzten Liquidationsnormen Zweifel ergeben, wird die Meinungsverschiedenheit dem Wiedergutmachungsausschusse oder einem von ihm ernannten Schiedsrichter unterbreitet. Die Entscheidung ist inappellabel.

8. Die von der Bank nach dem 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten sind ausschließlich durch die bei der Bank zur Deckung dieser Noten hinterlegten Schuldverschreibungen der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung gedeckt. Dagegen steht den Inhabern dieser Noten kein Recht auf die übrigen Aktiven der Bank zu.

9. Die Inhaber der von der Bank bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten, soweit diese Noten nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels den Voraussetzungen für die Zulassung zur Liquidation entsprechen, haben ein gleiches Recht auf das gesamte Aktivum der Bank; die von der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der verschiedenen Notenemissionen ausgegebenen und hinterlegten Titres werden nicht als Bestandteil dieses Aktivums angesehen.

10. Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten bei der Bank erlegten Titres werden für ungültig erklärt, so weit sie Noten entsprechen, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, in ihrem Bestande

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1116.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)