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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

vom 28. Juli 1914, seitens solcher Staaten konvertiert wurden, denen solches Gebiet übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn.

11. Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und der ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 emittierten Noten hinterlegten Titres, die nicht gemäß § 10 des gegenwärtigen Artikels annulliert worden sind, haften weiter bis zu einem entsprechenden Betrag für die Noten dieser Emissionen, welche sich am 15. Juni 1919 außerhalb der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden. Dazu gehören mit Ausschluß aller anderen Noten: 1. die seitens der Sukzessionsstaaten in ihrem außerhalb der ehemaligen Monarchie gelegenen Gebiete gesammelten und dem Wiedergutmachungsausschuß gemäß § 4 übergebenen Noten; 2. die von irgendeinem anderen Staate gesammelten und gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage den Liquidationskommissären der Bank präsentierten Noten.

12. Die Inhaber aller übrigen bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten haben keinerlei Recht weder auf die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Notendeckung erlegten Schuldverschreibungen noch überhaupt auf das Aktivum der Bank. Die Titres, welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 10 und 11 weder vernichtet noch verwendet wurden, werden annulliert.

13. Die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn übernehmen allein für ihre Anteile, mit Ausschluß aller anderen Staaten, die Haftung für die durch die ehemalige oder gegenwärtige österreichische und ungarische Regierung als Notendeckung bei der Bank hinterlegten Titres, so weit diese nicht annulliert wurden.

14. Die Inhaber der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben für Verluste, die sie etwa bei der Liquidation der Bank erleiden, keinen Anspruch gegen die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn oder gegen irgendeine andere Regierung.

Anlage.
§ 1.

Bei der Übergabe aller im Sinne des Artikels 206 aus dem Verkehre gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben die betreffenden Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß auch

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1117.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)