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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

das der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gehörte und auf ihren Gebieten gelegen ist.

Im Sinne des gegenwärtigen Artikels gehören zum Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung: das Vermögen des ehemaligen österreichischen Kaiserreiches, der Anteil dieses Reiches an dem gemeinsamen Besitz der österreichisch-ungarischen Monarchie, alle Krongüter sowie das Privatvermögen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie.

Auf die außerhalb ihrer Gebiete befindlichen Vermögenschaften und Eigentumsobjekte der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung können jedoch diese Staaten keinerlei Anspruch erheben.

Der Wiedergutmachungsausschuß bestimmt den Wert des seitens der verschiedenen Staaten, ausschließlich Österreichs, erworbenen Besitzes und Eigentums; diese Werte werden dem übernehmenden Staate angelastet und der Republik Österreich in Anrechnung auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Vom Werte des solcherart erworbenen öffentlichen Besitzes hat der Wiedergutmachungsausschuß weiters einen Betrag abzuziehen, welcher dem Beitrag entspricht, den Provinzen, Gemeinden oder andere lokale Selbstverwaltungskörper für diesen Besitz in Geld, Grund und Boden oder Materialien unmittelbar geleistet haben.

Wenn ein Staat gemäß dem gegenwärtigen Artikel etwas übernimmt, so wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 203 über die sichergestellte Schuld von dem Österreich gutgeschriebenen und diesem Staate nach dem vorangehenden Absatze angelasteten Betrag diejenige Quote der diesem Staate gemäß Artikel 203 angelasteten nicht sichergestellten Schuld der alten österreichischen Regierung abgezogen, der nach Ermessen des Wiedergutmachungsausschusses den auf die übernommenen Besitztümer und Eigentumsobjekte gemachten Aufwendungen entspricht. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Höhe des Abzuges nach billigem Ermessen bestimmen.

Unter Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung ist ein Anteil des wie immer Namen habenden Immobiliarbesitzes in Bosnien-Herzegowina zu rechnen, für welchen die Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gemäß Artikel 5 des Abkommens vom 26. Februar 1909 21/2 Millionen türkische Pfund an die ottomanische Regierung bezahlt hat. Dieser Anteil hat dem Beitrage des ehemaligen Kaisertums Österreich zu der bezeichneten Zahlung zu entsprechen. Der vom Wiedergutmachungsausschuß eingeschätzte Wert dieses Anteils ist Österreich auf Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1119.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)