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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Abweichend von obigen Bestimmungen sind ohne Bezahlung zu übertragen:

1. Besitz und Eigentum der Länder Gemeinden und anderen lokalen Selbstverwaltungskörper der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sowie der Besitz und das Eigentum in Bosnien-Herzegowina, die nicht dieser Monarchie gehörten.
2. Die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden Schulen und Spitäler.
3. Die dem ehemaligen Königreich Polen gehörenden Waldungen.

Außerdem können mit Ermächtigung des Wiedergutmachungsausschusses die im ersten Absatz bezeichneten Staaten, denen Gebiete übertragen wurden, alle Immobilien oder andere in den betreffenden Gebieten gelegene Güter, welche früher den Königreichen Böhmen, Polen oder Kroatien-Slawonien-Dalmatien oder Bosnien-Herzegowina oder den Republiken Ragusa oder Venedig oder den Fürstbistümern Trient oder Brixen gehörten, ohne Zahlung erwerben, sofern ihr hauptsächlicher Wert in historischen Erinnerungen besteht, die sich an das Objekt knüpfen.

Artikel 209.

Österreich verzichtet für sein Teil auf jedwede Vertretung oder Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Kommissionen, staatlichen Vertretungen und Staatsbanken und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen internationalen finanziellen und wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungseinrichtungen in irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Deutschland, in Ungarn, in Bulgarien oder in der Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen russischen Kaiserreich, die ihm oder seinen Staatsangehörigen durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert waren.

Artikel 210.

1. Österreich verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank auf den Namen des Verwaltungsrates der ottomanischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage für die erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung in Gold hinterlegte Summe den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten zu bezeichnenden Behörden auszuantworten.

2. Österreich verzichtet seinerseits auf alle Vorteile an den Bestimmungen der Verträge von Bukarest und Brest-Litowsk und der ihrer Zusatzverträge.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1120.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)