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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

5. Im Falle von Differenzen bei der Ausführung oder Auslegung einer der vorerwähnten Bestimmungen hat der Wiedergutmachungsausschuß zu entscheiden.

Kapitel II.
Behandlung der Schiffahrt.
Artikel 225.

Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der Schiffe jedes nicht über Meeresküsten verfügenden vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten, auf seinem Gebiet gelegenen Ort eingetragen sind; dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.

Kapitel III.
Unlauterer Wettbewerb.
Artikel 226.

Österreich verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Natur- oder Gewerbserzeugnisse einer jeden alliierten oder assoziierten Macht gegen jede Art von unlauterem Wettbewerb im Handelsverkehr zu schützen.

Österreich verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Strafmaßnahmen die Ein- und Ausfuhr, sowie für das Inland die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das Feilbieten aller Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittelbaren Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken, Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, welche unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder charakteristische Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren darstellen.

Artikel 227.

Österreich verpflichtet sich, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf diesem Gebiete, die in einem alliierten oder assoziierten Lande geltenden und Österreich durch die zuständigen Behörden regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine Gegendbezeichnung für die Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder geregelt wird, die in dem Lande, zu dem die Gegend gehört, erzeugt sind, oder wodurch die Bedingungen bestimmt oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis zum Gebrauch einer Gegendbezeichnung

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1127.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)