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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

§ 4.

Die im Paragraph b des Artikels 248 vorgesehene Haftung der Regierung tritt ein, sobald die Schuld sich aus irgendeinem Grunde als uneinbringlich erweist, es sei denn, daß nach der Gesetzgebung des Landes des Schuldners die Schuld im Zeitpunkt der Kriegserklärung verjährt war oder daß der Schuldner sich in diesem Zeitpunkt im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustand erklärter Zahlungseinstellung befand oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. In diesem Falle findet das in der gegenwärtigen Anlage vorgesehene Verfahren Anwendung auf die Zahlung der Ausschüttungssummen.

Die Ausdrücke „im Konkurs“, „in Zahlungsunfähigkeit“ sind im technisch-juristischen Sinne der einschlägigen Gesetzgebung zu verstehen. Der Ausdruck „im Zustand erklärter Zahlungseinstellung“ hat die Bedeutung, die ihm im englischen Rechte zukommt.

§ 5.

Die Gläubiger melden bei dem Gläubigeramt binnen sechs Monaten nach seiner Errichtung ihre Forderungen an und liefern diesem Amte alle ihnen abgeforderten Urkunden und Auskünfte.

Die Hohen vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten Maßnahmen, um betrügerische Einverständnisse zwischen feindlichen Gläubigern und Schuldnern zu verfolgen und zu bestrafen. Die Ämter teilen einander alle zur Entdeckung und Bestrafung derartiger Einverständnisse dienlichen Anhaltspunkte und Unterlagen mit.

Die Hohen vertragschließenden Teile erleichtern auf Kosten der Parteien und durch Vermittlung der Ämter soweit wie möglich die Post- und telegraphische Verbindung zwischen Schuldnern und Gläubigern, die sich über den Betrag der Schuld verständigen wollen.

Das Gläubigeramt teilt dem Schuldneramt alle bei ihm angemeldeten Forderungen mit. Das Schuldneramt gibt dem Gläubigeramt binnen angemessener Frist bekannt, welche Forderungen anerkannt und welche bestritten worden sind. Im letzteren Falle hat das Schuldneramt die Gründe für die Nichtanerkennung der Forderung anzugeben.

§ 6.

Wird eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt, so schreibt das Schuldneramt den anerkannten Betrag sogleich dem Gläubigeramt gut und gibt ihm gleichzeitig Nachricht von der Gutschrift.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1140.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)