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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

gänzlichen oder teilweisen Geltendmachung einer bei ihm gehörig angemeldeten Forderung vorgesehen ist, so ist es verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung auszustellen, die den Betrag der beanspruchten Summe angibt. Der betreffende Gläubiger kann alsdann seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.


Abschnitt IV.
Güter, Rechte und Interessen.
Artikel 249.

Die Frage der privaten Güter, Rechte und Interessen im Feindesland findet ihre Lösung gemäß den Grundsätzen dieses Abschnittes und den Bestimmungen der beigefügten Anlage.

a) Die auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich getroffenen, in § 3 der beigefügten Anlage näher bestimmten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen, betreffend die Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte einschließlich der Gesellschaften und Vereine, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, werden, wenn die Liquidation dieser Güter, Rechte und Interessen nicht vollendet ist, sofort aufgehoben oder eingestellt. Die Berechtigten werden in die fraglichen Güter, Rechte und Interessen wieder eingesetzt.
b) Soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt, behalten sich die alliierten oder assoziierten Mächte das Recht vor, alle Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften im Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrags gehörenden Güter, Rechte und Interessen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer, einschließlich der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden oder welche unter der Kontrolle der genannten Mächte stehen, zurückzubehalten und zu liquidieren.
Die Liquidation erfolgt nach den Gesetzen des beteiligten alliierten oder assoziierten Staates, ohne dessen Zustimmung der Eigentümer auch weder über diese Güter, Rechte und Interessen verfügen noch sie belasten darf.
Im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen werden die Personen, welche innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet
Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1145. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1145.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)