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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

den Staaten, die an den von Österreich zu zahlenden Wiedergutmachungen keinen Anteil haben, der Erlös aus den von den genannten Staaten vorgenommenen Liquidationen unmittelbar an die Eigentümer zu zahlen; dabei bleiben jedoch die dem Wiedergutmachungsausschuß nach dem gegenwärtigen Vertrage, insbesondere nach dem Artikel 181 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) und dem Artikel 211 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen), zustehenden Rechte vorbehalten. Weist der Eigentümer vor dem im Abschnitt VI des gegenwärtigen Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gerichte ernannten Schiedsrichter nach, daß die Verkaufsbedingungen oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates außerhalb seiner allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinträchtigt haben, so ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzubilligen, die ihm der genannte Staat zu zahlen hat.
j) Österreich verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen der Liquidation oder Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder Interessen in den alliierten oder assoziierten Ländern zu entschädigen.
k) Der Betrag der Abgaben und Steuern auf das Kapital, die von Österreich auf die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte seit dem 3. November 1918 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder, falls es sich um Güter, Rechte und Interessen handelt, die Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgenden Rückerstattung erhoben worden sind oder erhoben werden sollten, ist an die Berechtigten zurückzuzahlen.
Artikel 250.

Österreich verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und Interessen, die gemäß Artikel 249, Absatz a) oder f), den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,

a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu versetzen
Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1149.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)