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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

§ 2.

Unbeschadet der Rechte aus Artikel 249, Absatz b), des Abschnitts IV unter Vorbehalt ferner der Anwendung der während des Krieges von den alliierten oder assoziierten Mächten erlassenen Gesetze, Verordnungen oder inneren Vorschriften, schließlich unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen, bleiben von der Aufhebung durch Artikel 251 ausgenommen und in Kraft:

a) Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern oder von beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum übertragen oder der Gegenstand ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien Feinde wurden;
b) Mietverträge, Mieten und Mietversprechen;
c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;
d) Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche oder Lagerstätten;
e) Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften andrerseits sowie Konzessionen, die von Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften verliehen sind.
§ 3.

Sind gemäß Artikel 251 Bestimmungen eines Vertrages teilweise aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen Vorschriften des Vertrages trennen, so bleiben die übrigen Vorschriften des Vertrages, vorbehaltlich der Anwendung der im § 2 bezeichneten Gesetze, Verordnungen und inneren Vorschriften, in Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt der Vertrag als in seiner Gesamtheit aufgehoben.

II. Besondere Vorschriften über bestimmte Vertragsgattungen.
Verträge an der Effekten- und Produktenbörse.
§ 4.

a) Bestimmungen, die während des Krieges von einer anerkannten Effekten- oder Produktenbörse bezüglich Abwicklung der von einer feindlichen Privatperson vor dem Kriege eingegangenen börsenmäßigen Verpflichtungen erlassen worden sind, werden durch die Hohen

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1160.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)