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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

es nicht zum Kriege gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuches um Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.

Anordnungen, die auf Grund der während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums ergriffenen Sondermaßnahmen getroffen worden sind, behalten indes weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.

Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verkaufes, des Feilbietens oder des Gebrauches irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte fielen, stehen weder Österreich oder seinen Staatsangehörigen noch den Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in ihrem Namen Ersatzansprüche oder Klagen zu.

Geldbeträge, die im Hinblick auf das Eigentum der im Artikel 249 b bezeichneten Personen auf Grund irgendeiner in Ausführung der in Absatz 2 des gegenwärtigen Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnung oder Maßregel geschuldet werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages geltende Gesetzgebung einer der alliierten oder assoziierten Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen der genannten Personen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der Regierung des ehemaligen Kaisertums Österreich hinsichtlich des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden sind, werden wie alle übrigen Schulden der österreichischen Staatsangehörigen angesehen und behandelt.

Haben österreichische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, diese

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1170.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2023)