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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Fabriks- oder Handelsmarken, Mustern und Modellen vorgesehen sind und die am 28. Juli 1914 noch nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die während des Krieges begonnen haben oder, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, hätten beginnen können, werden durch jeden der Hohen vertragschließenden Teile zugunsten aller Staatsangehörigen der anderen Hohen vertragschließenden Mächte bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verlängert.

Diese Fristverlängerung läßt jedoch die Rechte jeder Hohen vertragschließenden Macht oder jeder Person unberührt, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten befindet, welche mit den unter Beanspruchung der Prioritätsfrist nachgesuchten Rechten in Widerspruch stehen; sie behalten den Genuß ihrer Rechte für ihre Person oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen sie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingeräumt haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer in Anspruch genommen oder verfolgt werden.

Artikel 261.

Staatsangehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich oder auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen andrerseits sowie Dritte, denen diese Staatsangehörigen etwa während des Krieges ihre Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem Gebiete des anderen Teiles in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, in denen Verletzungen der während des Krieges geltenden oder der gemäß den vorstehenden Artikeln 259 und 260 wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage erheben und keinerlei Anspruch geltend machen.

Sind des ferneren in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Zeitpunkte der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder deren Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentumsrechten; auch der Verkauf und das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser Verkauf und dieses Feilbieten während eines

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1173.jpg&oldid=- (Version vom 5.3.2023)