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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

oder die durch Anwendung des Artikels 258 des gegenwärtigen Vertrages wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt werden. Diese Rechte werden während des Zeitraumes, der ihnen auf Grund der Gesetzgebung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gewährt werden wird, in Kraft bleiben.

Alle Fragen betreffend die Archive, Register und Pläne, die sich auf den Dienst des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums beziehen, sowie ihre allfällige Übersendung oder Mitteilung seitens der Ämter der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an die Ämter der Staaten, welche Gebiete der genannten Monarchie übernommen haben oder an die Ämter der neugebildeten Staaten, wird durch ein Sonderabkommen geregelt werden.

Artikel 275.

Unbeschadet der anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich die österreichische Regierung, soweit es sie betrifft, einer jeden Macht, an die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen werden oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden ist, jenen Bruchteil der von den Regierungen oder Verwaltungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von den unter ihrer Kontrolle tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften angesammelten Reserven zu übergeben, der für das Funktionieren aller sozialen und staatlichen Versicherungen auf diesen Gebieten bestimmt ist.

Die Mächte, denen diese Gelder übergeben werden, sind gehalten, sie zur Erfüllung der aus diesen Versicherungen hervorgehenden Verpflichtungen zu verwenden.

Die Bedingungen dieser Übergabe werden durch besondere zwischen der österreichischen Regierung und den beteiligten Regierungen zu schließende Übereinkommen geregelt werden.

Falls diese besonderen Übereinkommen nicht dem vorhergehenden Absatze gemäß innerhalb drei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages abgeschlossen sind, werden die Bedingungen der Übergabe in jedem einzelnen Falle einem Ausschuß von fünf Mitgliedern unterbreitet werden, von denen eines durch die österreichische Regierung, eines durch die andere beteiligte Regierung und drei durch den Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes aus den Angehörigen der anderen Staaten ernannt werden. Dieser Ausschuß muß mit Stimmenmehrheit innerhalb dreier Monate von seiner Konstituierung Vorschläge annehmen, die dem Rate des Völkerbundes zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind von Österreich und vom anderen interessierten Staate sofort als endgültig anzusehen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1180.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)