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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Kommt ein Staat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Uferstaat oder jeder in dem internationalen Ausschuß vertretene Staat den zu diesem Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof anrufen.

Artikel 298.

Das gleiche gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die Aussetzung oder die Einstellung dieser Arbeiten anordnen; er hat bei seinen Entschließungen den Rechten bezüglich der Berieselung, der Wasserkraft, der Fischerei und der anderen nationalen Interessen Rechnung zu tragen, welche im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Erfordernissen der Schiffahrt vorzugehen haben.

Die Berufung an den Gerichtshof des Völkerbundes hat keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 299.

An Stelle der in den Artikeln 292 und 294 bis 298 festgesetzten Ordnung wird als Ersatz eine andere treten, die in einem von den alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom Völkerbund genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren Wasserstraßen, deren internationalen Charakter dieses Übereinkommen anerkennen würde, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen wird besonders auf die Gesamtheit oder einen Teil des obenerwähnten Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des gedachten Flußgebietes Anwendung finden können, die mit ihm unter einen allgemeinen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.

Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen des Artikels 331, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen beizutreten.

Artikel 300.

Österreich tritt den beteiligten alliierten und assoziierten Mächten längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung einen Teil der Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur Wiederherstellung oder Wiedergutmachung abgegebenen Materials in den Häfen des im Artikel 291 erwähnten Flußgebietes eingetragen bleiben. Österreich tritt gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung dieses Flußnetzes bedürfen.

Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des abzutretenden Materials

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1188.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)