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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

und die Verteilung werden durch einen oder mehrere Schiedsrichter festgesetzt, die von den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt werden. Hierbei wird den berechtigten Bedürfnissen der beteiligten Parteien Rechnung getragen und besonders der Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem Kriege als Grundlage genommen.

Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und zur Güterbeförderung geeignet sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.

Sobald die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Abtretungen eine Eigentumsübertragung notwendig machen, setzt der Schiedsrichter oder setzen die Schiedsrichter die Rechte der früheren Eigentümer unter Zugrundelegung des 15. Oktober 1918 und die Höhe der ihnen zu zahlenden Entschädigung, sowie, in jedem einzelnen Falle, die Art der Leistung dieser Entschädigung fest. Wenn der oder die Schiedsrichter erkennen, daß die ganze oder ein Teil der Entschädigung unmittelbar oder mittelbar Staaten zukommt, die zu Wiedergutmachungen verhalten sind, bestimmen sie die Summe, die auf Grund dieses Postens den genannten Staaten gutzuschreiben ist.

Was die Donau anbelangt, so unterliegen gleichfalls dem Schiedspruche des oder der oberwähnten Schiedsrichter alle Fragen, die sich auf die endgültige Verteilung der Schiffe, deren Eigentum oder Nationalität zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Staaten Anlaß geben könnte, und auf die Bedingungen dieser Verteilung beziehen.

Ein aus den Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika, des Britischen Reiches, Frankreichs und Italiens gebildeter Ausschuß ist bis zur endgültigen Verteilung mit der Aufsicht über diese Schiffe betraut. Dieser Ausschuß wird einstweilen das Notwendige verfügen, um die Verwertung dieser Schiffe im allgemeinen Interesse durch irgend eine lokale Organisation sicherzustellen, oder er wird anderenfalls selbst den Betrieb übernehmen, ohne jedoch der endgültigen Verteilung vorzugreifen.

Diese vorläufige Verwertung wird soweit als möglich auf kaufmännischen Grundlagen eingerichtet werden und die Gesamteinnahmen des erwähnten Ausschusses aus der Schiffsvermietung werden auf eine von dem Wiedergutmachungsausschuß anzugebende Weise verwendet werden.

2. Sonderbestimmungen für die Donau.
Artikel 301.

Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Kriege hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1189. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1189.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)