Seite:Staatsgesetzblatt (Austria) 1920 1190.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens gebildet.

Artikel 302.

Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen Kommission aufhört, tritt das im Artikel 286 bezeichnete Flußgebiet der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:

aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,

aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,

aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.

Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.

Artikel 303.

Der im vorstehenden Artikel vorgesehene internationale Ausschuß tritt so bald wie möglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen und übernimmt bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauordnung durch die von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte vorläufig die Verwaltung des Flusses in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel 292 und 294 bis 298.

Die Entscheidungen dieses internationalen Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Gehälter der Ausschußmitglieder werden von ihren betreffenden Ländern festgesetzt und bezahlt.

Vorläufig wird ein eventuell sich ergebendes Defizit, das sich bei den Auslagen der Verwaltung des internationalen Ausschusses ergeben sollte, zu gleichen Teilen von den im Ausschuß vertretenen Staaten bestritten werden.

Insbesondere wird es dem Ausschuß obliegen, die Zuerkennung von Lotsenlizenzen und die Lotsengelder zu regeln und den Dienst der Lotsen zu kontrollieren.

Artikel 304.

Österreich verpflichtet sich zur Anerkennung der Donauordnung, die durch eine Tagung der von den alliierten und assoziierten Mächten bestimmten Mächte festgesetzt wird; diese Tagung, bei der Vertreter Österreichs zugegen sein dürfen, tritt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1190. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1190.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)