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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr.

Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ein neues Übereinkommen über die Eisenbahnbeförderung von Personen, Gepäck und Gütern an Stelle des Berner Übereinkommens vom 14. Oktober 1890 und ihrer oben genannten Nachträge geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen samt den auf ihm beruhenden Zusatzbestimmungen über den zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehr für Österreich verbindlich, und zwar auch dann, wenn diese Macht sich weigert, an der Vorbereitung des Übereinkommens mitzuwirken oder ihm beizutreten. Bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hat Österreich die Bestimmungen des Berner Übereinkommens, der oben genannten Nachträge und der Zusatzbestimmungen zu befolgen.

Artikel 314.

Österreich ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines durchgehenden Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck mitzuwirken, der von einer oder mehreren der alliierten und assoziierten Mächte zur Herstellung von Eisenbahnverbindungen dieser Mächte untereinander oder mit anderen Ländern durch das österreichische Gebiet hindurch verlangt wird; zu diesem Zweck hat Österreich insbesondere die aus dem Gebiet der alliierten und assoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen zu übernehmen und sie mit einer Schnelligkeit weiterzuleiten, die mindestens der seiner besten Fernzüge auf denselben Strecken gleichkommt. Keinesfalls dürfen die Fahrpreise für diesen durchgehenden Verkehr höher sein als die im inneren österreichischen Verkehr auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und B quemlichkeit geltenden.

Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife für die Beförderung von Auswanderern auf den österreichischen Eisenbahnen nach oder von Häfen der alliierten und assoziierten Mächte keinen höheren Kilometersatz zugrundelegen, als den der günstigsten Tarife (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), die auf den genannten Bahnen Auswanderern nach oder von irgendwelchen anderen Häfen zustatten kommen.

Artikel 315.

Österreich verpflichtet sich, für den im vorigen Artikel vorgesehenen durchgehenden Verkehr oder für die Beförderung von Auswanderern nach oder

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1194. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1194.jpg&oldid=- (Version vom 10.3.2023)