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Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244

Artikel 337.

Das Internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und bildet einen Bestandteil der Bundeseinrichtungen.

Artikel 338.

Das Internationale Arbeitsamt tritt unter die Leitung eines aus 24 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrates; diese Mitglieder werden auf Grund folgender Bestimmungen ernannt:

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes setzt sich folgendermaßen zusammen:

Zwölf Personen als Vertreter der Regierungen,

sechs Personen, die von den zur Hauptversammlung abgeordneten Vertretern der Arbeitgeber gewählt werden,

sechs Personen, die von den zur Hauptversammlung abgeordneten Vertretern der Angestellten und Arbeiter gewählt werden.

Von den zwölf die Regierungen vertretenden Personen werden acht durch die Mitgliedstaaten ernannt, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt, und vier durch die Mitgliedstaaten, die zu diesem Zwecke von den Regierungsvertretern in der Hauptversammlung unter Ausschluß der Vertreter der vorerwähnten acht Mitgliedstaaten bestimmt worden sind.

Etwaige Streitigkeiten über die Frage, welchen Mitgliedstaaten die größte industrielle Bedeutung zukommt, werden durch den Rat des Völkerbundes entschieden.

Die Dauer des Auftrages der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre. Die Art der Besetzung erledigter Sitze und andere Fragen gleicher Art können von dem Verwaltungsrat, vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung, geregelt werden.

Der Verwaltungsrat wählt[1] eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt selbst den Zeitpunkt seines jedesmaligen Zusammentrittes. Eine besondere Tagung ist jedesmal abzuhalten, wenn wenigstens zehn Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.

Artikel 339.

An der Spitze des Internationalen Arbeitsamtes steht ein Leiter; er wird durch den Verwaltungsrat ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm gegenüber sowohl für den

  1. Das Englische setzt hier hinzu: „von Zeit zu Zeit“.

Empfohlene Zitierweise:
: Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye. In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 1920, S. 995–1244. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1920, Seite 1209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Staatsgesetzblatt_(Austria)_1920_1209.jpg&oldid=- (Version vom 27.2.2023)