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C. Klassensteuer.

Jahr Es steuern in der Veranlagter
Jahres-Betrag.
Jahres-Betrag
nach
Berücksichtigung
der Zu- und
Abgänge.
I. Hauptklasse. II. Hauptklasse. III. Hauptklasse.
1. Stufe. 2. St.

zu
5
Sgr.
3. St.

zu
71/2
Sgr.
4. St.

zu
10
Sgr.
5. St.

zu
121/2
Sgr.
6. St.

zu
15
Sgr.
7. St.

zu
20
Sgr.
8. St.

zu
25
Sgr.
9. St.

zu
1
Thlr.
10. St.

zu
11/3
Thlr.
11. St.

zu
12/3
Thlr.
12. St.

zu
2
Thlr.
a. zu
11/4
Sgr.
b. zu
21/2
Sgr.


Thlr.


Sgr.


Thlr.


Sg.


Pf.
1859 10566 345 1613 735 501 186 248 161 96 88 62 17 19 20573 20041 13 9
An 25% Zuschlag für 1/2 Jahr sind erhoben
2517 11 11
1860 10496 338 1607 736 516 187 247 156 93 95 60 19 17 20555 20140 6 3
An 25% Zuschlag pro 1860 sind erhoben
5035 13 4
1861 10511 295 1699 730 512 177 249 159 99 97 64 31 18 21067 15 20430 2 6
An 25% Zuschlag pro 1861 sind erhoben
5108 7 10


D. Einkommensteuer. (Schlacht- und Mahlsteuer wird nicht erhoben).
Für das Jahr 1859 waren 47 Personen zu dem Betrag von 3270 Thlr. Sgr. Pf.
veranlagt. Dieser Betrag wurde durch Berufung, Remonstration und Reclamation um 12 Thlr. erhöht, und um 6 Thlr. ermäßigt, bleibt Erhöhung
6
"
"
"
  3276 Thlr. Sgr. Pf.
Wegen Abgänge im Laufe des Jahres fallen aus
124
"
21
"
1
"
Es ist also wirkliche Einnahme pro 1859 3151 Thlr.
8
Sgr. 11 Pf.
 
Für das Jahr 1860 waren 47 Personen zu dem Betrage von 3252 Thlr. Sgr. Pf.
eingeschätzt. Davon gehen ab
     1. in Folge von Remonstrationen
12
Thlr.
     2. durch Abgänge im Laufe des Jahres 127
"
139 Thlr.
     Im Laufe des Jahres ist Zugang
9
"
Bleibt Abgang
130
Thlr. Sgr. Pf.
Es ist mithin wirkliche Einnahme pro 1860 3122 Thlr. Sgr. Pf.
 
Für das Jahr 1861 sind eingeschätzt 50 Personen zu dem Steuerbetrage von 3282 Thlr. Sgr. Pf.
     Ermäßigung in Folge von Remonstrationen
96
Thlr.
     Ausfall durch Abgänge im Laufe des Jahres
15
"
 
111
Thlr. Sgr. Pf.
Bleibt wirkliche Einnahme pro 1861 3171 Thlr. Sgr. Pf.

Gegen den Ausfall von 96 Thlr. durch Remonstration kommen bei der Klassensteuer wieder auf 57 Thlr. 10 Sgr.

II. Für die Verwaltung der indirecten Steuern, namentlich in Bezug auf die Erhebung der Branntwein- und Braumalz-Steuer, ist der Kreis in die Hebebezirke Borken, Bocholt, Suderwick getheilt.

Die Erhebung der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben erfolgt durch:

a) die Neben-Zoll-Ämter I. Klasse zu Bocholt und Suderwick;
b) die Neben-Zoll-Ämter II. Klasse zu Hemden und Großargena,

und zwar bei ersterem mit unbeschränkter Abfertigungs-Befugniß für Gegenstände, von welcher die Eingangsabgabe nicht über 5 Thaler vom Centner beträgt, und bei höher belegten Gegenständen, wenn