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XXV. Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Haushalt.

Die Verfassung der Landgemeinden ist die durch die Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 gegebene.

Nach derselben bilden mehrere Gemeinden einen Verwaltungsbezirk oder ein Amt, welchem ein Amtmann vorsteht; doch kann das Amt auch aus einer Gemeinde bestehen.

Das Amt wird in seinen Communal-Angelegenheiten durch die Amtsversammlung vertreten. Diese ist in denjenigen Ämtern, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, von der Gemeinde-Versammlung nicht verschieden, in den übrigen Ämtern wird sie gebildet:

1. aus den Vorstehern der zum Amte gehörenden Gemeinden;
2. aus den Besitzern der zu einer Stimme auf dem Kreistage berechtigten Güter, und
3. aus gewählten Amtsverordneten, von denen aus jeder Gemeinde mindestens Einer von der Gemeinde-Versammlung zu wählen ist.

Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch die Gemeinde-Versammlung und den Gemeinde-Vorsteher vertreten; dieser ist die ausführende Behörde.

Zur Ausübung des Gemeinderechts sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt, welche I. Preußische Unterthanen und selbstständig sind, und II. seit einem Jahre

1. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
2. die sie betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt haben und
3.
a) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen sind und von ihren daselbst belegenen Grundbesitzungen einen Haupt-Grundsteuer-Betrag von mindestens 2 Thaler entrichten, oder
b) ihren Wohnsitz im Gemeindebezirk haben und außerdem entweder zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage von mindestens vier Thlr. zur Klassensteuer veranlagt sind.

Die Stelle des Amtmanns ist als ein Ehrenamt einem aus den größern Grundbesitzern zu wählenden Eingesessenen zu übertragen. Wo ein solcher zur Annahme des unentgeltlich zu verwaltenden Ehrenamtes weder geeignet noch bereit ist, da ist ein Amtmann mit Gehalt anzustellen. Derselbe wird dann vom Regierungs-Präsidenten ernannt, nachdem der Landrath und die Amtsversammlung mit ihrer Äußerung gehört worden sind.

Solche Ehrenamtmänner sind im Kreise nicht vorhanden.

Die Gemeindekassen der Landgemeinden werden von den Elementar-Erhebern der directen Staatssteuern mit verwaltet und durch deren Kassen-Curatoren controlirt. Außerdem hat eine außergewöhnliche Kassen-Revision durch den Landrath alljährlich stattzufinden.