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2. die Königlichen Kreisbaumeister (3) mit 8 Aufsehern für die Polizei auf den Staats- und Bezirksstraßen;
3. die Königlichen Wasserbaumeister (2) nebst mehreren Aufsehern für die Strompolizei;
4. der Königliche Kreisphysikus (in Gemeinschaft mit dem Landrath) für die Sanitätspolizei.

Ein Zweig der Staatspolizei, die gerichtliche, wird durch die im Art. 9. der Criminalprozeßordnung bezeichneten Beamten, vornehmlich durch die Königlichen Oberprocuratoren und ihre Organe, die Bürgermeister, gehandhabt.

Die Verwaltung der örtlichen Polizei liegt sowohl in den Städten, als auf dem Lande den Bürgermeistern ob, welchen zu diesem Behufe 34 Polizeidiener untergeben sind. In denjenigen Landbürgermeistereien, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, sind die Gemeindevorsteher die polizeilichen Organe der Bürgermeister. Die Kosten der örtlichen Polizei werden nach §. 3 des Gesetzes vom 11. März 1850 von den Specialgemeinden getragen. Wir haben demnach, was die Aufbringung der Kosten angeht, soviel Polizeibezirke, als Gemeinden, nämlich 61, was dagegen die Verwaltung angeht, soviel als Bürgermeister, nämlich 16. Die Polizeiverwaltungsbezirke sind von sehr verschiedenem Umfange: ihre Einwohnerzahl schwankt zwischen 1283 und 7148.

Ein wichtiger nicht den Bürgermeistern, sondern direkt dem Landrathe und der Regierung untergebener Zweig der örtlichen Polizei ist in unserem Kreise die Deichpolizei. Sie wird durch die Deichgräfen mit den ihnen untergeordneten Heimräthen ausgeübt.

Bei dem ruhigen Charakter der Bevölkerung und den im Allgemeinen wohlhabenden Verhältnissen findet die Handhabung der Polizei keine Schwierigkeiten. Nur wenn in den benachbarten Fabrikgegenden die Geschäfte schlecht gehen, werden die zunächst gelegenen Gemeinden unseres Kreises von Dieben und oft sehr zudringlich auftretenden Bettlern heimgesucht. In solchen Fällen reicht die Zahl der Polizeibeamten kaum aus.

In jeder der Cantonalhauptstädte Moers, Rheinberg und Xanten befindet sich ein Cantonalarresthaus, in welchem kleinere Gefängnißstrafen abgebüßt, polizeilich zu Verwahrende und Transportaten untergebracht werden. Die Kosten dieser Arresthäuser, insbesondere die Gehälter der Gefangenwärter, werden von den Gemeinden des Cantons nach dem Verhältnisse der Seelenzahl aufgebracht; indessen betheiligt sich der Staat an den Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung, Anschaffung und Unterhaltung von Inventarienstücken, und für kleine Reparaturen der Gebäude in der Weise, daß diese Kosten unter den Staat und die Gemeinden nach dem Verhältnisse der in den drei letzten Jahren zur Liquidation gekommenen Verpflegungstage für Staats- und Gemeindegefangene vertheilt werden. Aus folgender Übersicht, deren Angaben sich auf den Zeitraum von 1859–61 beziehen, ist das Nähere über die Frequenz und die Kosten der Cantonalarresthäuser zu ersehen.

Cantonal-
arresthaus
zu
Zahl der in den Jahren 1859, 1860
und 1861 eingebrachten Gefangenen
Die-
selben
waren
inhaftirt
im
Ganzen
Tage
Die Kosten des Arresth.
betrugen 1859–61
zusammen
Über-
haupt
Hiervon
fielen zur
Last
Polizei-
Sträf-
linge
Schulver-
säumniß
Sträf-
linge
Polizei-
lich
verhaf-
tete
Trans-
por-
taten
Über-
haupt
für die
Ver-
pflegung
Gehalt
der
Gefan-
genwär.
Für Unterh.
d. Gebäude
u. d. Invent.
dem
Staat
den
Gem.
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
Moers
213 163 98 25 499 967 266 180 67 513 219 294
Rheinberg
426 150 57 145 778 960 186 142 47 375 134 241
Xanten
461 377 26 179 1043 1260 227 79 30 336 184 152
Überh. 1100 690 181 349 2320 3187 679 401 144 1224 537 687

Es waren hiernach in den drei genannten Jahren 2320 Gefangene 3187 Tage inhaftirt, oder jeder Gefangene durchschnittlich 1,4 Tage, und täglich befanden sich in sämmtlichen 3 Arresthäusern durchschnittlich etwa 3 Gefangene. Die Zahl der Transportaten nimmt, wie man sieht und wie es in der Natur der Sache liegt, zu, je näher das betreffende Arresthaus dem Hauptorte des Landgerichtsbezirks Cleve ist. Der Transport geschieht in der Regel durch Polizeidiener oder andere Civiltransporteure, nur bei schweren Verbrechern durch Gensdarmen.