- 2. die Königlichen Kreisbaumeister (3) mit 8 Aufsehern für die Polizei auf den Staats- und Bezirksstraßen;
- 3. die Königlichen Wasserbaumeister (2) nebst mehreren Aufsehern für die Strompolizei;
- 4. der Königliche Kreisphysikus (in Gemeinschaft mit dem Landrath) für die Sanitätspolizei.
Ein Zweig der Staatspolizei, die gerichtliche, wird durch die im Art. 9. der Criminalprozeßordnung bezeichneten Beamten, vornehmlich durch die Königlichen Oberprocuratoren und ihre Organe, die Bürgermeister, gehandhabt.
Die Verwaltung der örtlichen Polizei liegt sowohl in den Städten, als auf dem Lande den Bürgermeistern ob, welchen zu diesem Behufe 34 Polizeidiener untergeben sind. In denjenigen Landbürgermeistereien, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, sind die Gemeindevorsteher die polizeilichen Organe der Bürgermeister. Die Kosten der örtlichen Polizei werden nach §. 3 des Gesetzes vom 11. März 1850 von den Specialgemeinden getragen. Wir haben demnach, was die Aufbringung der Kosten angeht, soviel Polizeibezirke, als Gemeinden, nämlich 61, was dagegen die Verwaltung angeht, soviel als Bürgermeister, nämlich 16. Die Polizeiverwaltungsbezirke sind von sehr verschiedenem Umfange: ihre Einwohnerzahl schwankt zwischen 1283 und 7148.
Ein wichtiger nicht den Bürgermeistern, sondern direkt dem Landrathe und der Regierung untergebener Zweig der örtlichen Polizei ist in unserem Kreise die Deichpolizei. Sie wird durch die Deichgräfen mit den ihnen untergeordneten Heimräthen ausgeübt.
Bei dem ruhigen Charakter der Bevölkerung und den im Allgemeinen wohlhabenden Verhältnissen findet die Handhabung der Polizei keine Schwierigkeiten. Nur wenn in den benachbarten Fabrikgegenden die Geschäfte schlecht gehen, werden die zunächst gelegenen Gemeinden unseres Kreises von Dieben und oft sehr zudringlich auftretenden Bettlern heimgesucht. In solchen Fällen reicht die Zahl der Polizeibeamten kaum aus.
In jeder der Cantonalhauptstädte Moers, Rheinberg und Xanten befindet sich ein Cantonalarresthaus, in welchem kleinere Gefängnißstrafen abgebüßt, polizeilich zu Verwahrende und Transportaten untergebracht werden. Die Kosten dieser Arresthäuser, insbesondere die Gehälter der Gefangenwärter, werden von den Gemeinden des Cantons nach dem Verhältnisse der Seelenzahl aufgebracht; indessen betheiligt sich der Staat an den Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung, Anschaffung und Unterhaltung von Inventarienstücken, und für kleine Reparaturen der Gebäude in der Weise, daß diese Kosten unter den Staat und die Gemeinden nach dem Verhältnisse der in den drei letzten Jahren zur Liquidation gekommenen Verpflegungstage für Staats- und Gemeindegefangene vertheilt werden. Aus folgender Übersicht, deren Angaben sich auf den Zeitraum von 1859–61 beziehen, ist das Nähere über die Frequenz und die Kosten der Cantonalarresthäuser zu ersehen.
Cantonal- arresthaus zu |
Zahl der in den Jahren 1859, 1860 und 1861 eingebrachten Gefangenen |
Die- selben waren inhaftirt im Ganzen Tage |
Die Kosten des Arresth. betrugen 1859–61 zusammen |
Über- haupt |
Hiervon fielen zur Last | |||||||
Polizei- Sträf- linge |
Schulver- säumniß Sträf- linge |
Polizei- lich verhaf- tete |
Trans- por- taten |
Über- haupt |
für die Ver- pflegung |
Gehalt der Gefan- genwär. |
Für Unterh. d. Gebäude u. d. Invent. |
dem Staat |
den Gem. | |||
Thlr. | Thlr. | Thlr. | Thlr. | Thlr. | Thlr. | |||||||
Moers |
213 | 163 | 98 | 25 | 499 | 967 | 266 | 180 | 67 | 513 | 219 | 294 |
Rheinberg |
426 | 150 | 57 | 145 | 778 | 960 | 186 | 142 | 47 | 375 | 134 | 241 |
Xanten |
461 | 377 | 26 | 179 | 1043 | 1260 | 227 | 79 | 30 | 336 | 184 | 152 |
Überh. | 1100 | 690 | 181 | 349 | 2320 | 3187 | 679 | 401 | 144 | 1224 | 537 | 687 |
Es waren hiernach in den drei genannten Jahren 2320 Gefangene 3187 Tage inhaftirt, oder jeder Gefangene durchschnittlich 1,4 Tage, und täglich befanden sich in sämmtlichen 3 Arresthäusern durchschnittlich etwa 3 Gefangene. Die Zahl der Transportaten nimmt, wie man sieht und wie es in der Natur der Sache liegt, zu, je näher das betreffende Arresthaus dem Hauptorte des Landgerichtsbezirks Cleve ist. Der Transport geschieht in der Regel durch Polizeidiener oder andere Civiltransporteure, nur bei schweren Verbrechern durch Gensdarmen.
Adolf Ernst von Ernsthausen: Statistische Darstellung des Kreises Moers. , Moers 1863, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statistische_Darstellung_des_Kreises_Moers.pdf/129&oldid=- (Version vom 1.8.2018)