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Die Bürgermeister von Moers, Orsoy und Rheinberg sind ipso jure zugleich Bürgermeister der abgezweigten Landbürgermeistereien. Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden unter Stadt und Land nach dem Maaßstabe der direkten Staatssteuern vertheilt. Auch ist in den genannten drei Städten einer der Beigeordneten zugleich Beigeordneter der zugehörigen Landbürgermeisterei.

Die Bürgermeister und Beigeordneten der übrigen Landbürgermeistereien werden auf den Vorschlag des Landraths durch die Königliche Regierung, die Gemeindevorsteher und ihre Stellvertreter auf den Vorschlag des Bürgermeisters durch den Landrath ernannt. Bei der Ernennung der Bürgermeister soll auf angesehene Grundbesitzer oder andere Personen, welche das Zutrauen der Verwalteten besitzen, Rücksicht genommen werden: die Gemeindevorsteher müssen Mitglieder des Gemeinderaths sein. Die Bürgermeister sind in denjenigen Gemeinden, in welchen sie wohnen, in der Regel zugleich Gemeindevorsteher, in denjenigen Gemeinden, welche eine Bürgermeisterei für sich bilden, sind sie es immer. In den Landgemeinden sind 27 Polizeidiener angestellt, welche meistens zugleich den Feldschutz besorgen, außerdem noch mehrere Feldhüter, Nachtswächter und Gemeindeboten.

Die Vertretung der Stadtgemeinden besteht aus gewählten Stadtverordneten, die der Landgemeinden aus ebenfalls gewählten Gemeindeverordneten und, sofern solche vorhanden sind, gebornen Mitgliedern des Gemeinderathes d. h. solchen im Gemeindebezirk mit einen Wohnhause angesessenen Grundeigenthümern, welche von ihren in demselben gelegenen Grundbesitze jährlich mindestens 50 Thlr. Principalsteuer bezahlen. In denjenigen Gemeinden jedoch, welche nur höchstens 18 zur Ausübung des Gemeinderechts befähigte Mitglieder zählen, bilden diese sämmtlich den Gemeinderath. Das Gemeinderecht ist in den Städten an einen Steuersatz geknüpft, welcher in Moers, Orsoy und Rheinberg auf dem gesetzlichen Minimum von 2 Thlr. Grund- und 4 Thlr. Klassensteuer belassen, in Xanten auf 3 Thlr. Grund- und 4 Thlr. Klassensteuer erhöht worden ist; in den Landgemeinden ist dasselbe von dem Besitze eines Wohnhauses und der Entrichtung von 2 Thlr. Grundsteuer oder einem Klassensteuersatze von mindestens 3 Th. abhängig. Die Wahlen der Gemeindevertreter erfolgen in Stadt und Land nach dem bekannten Dreiklassen-Systeme. In den Städten sind die höchsten Steuerbeträge in den einzelnen Wählerabtheilungen folgende; die niedrigsten ergeben sich darnach von selbst.

Stadt Höchster Steuerbetrag in der
I. Abth.
Thlr.
II. Abth.
Thlr.
III. Abth.
Thlr.
Moers 132 27 14
Orsoy 395 47 10
Rheinberg 127 38 12
Xanten 138 38 16

Die nachstehende Übersicht (siehe Seite 148) enthält für jede Gemeinde die Zahl der gewählten und gebornen Gemeindevertreter nebst der Zahl der Wahlberechtigten jeder Abtheilung. Bei denjenigen Gemeinden, welche höchstens 18 Gemeindeglieder und daher keine gewählten Gemeindeverordneten haben, ist die Zahl der Mitglieder des Gemeinderathes in die zweite Colonne aufgenommen worden.


In denjenigen Gemeinden, welche für sich eine Bürgermeisterei bilden, ist die Gemeinde-Vertretung zugleich Bürgermeisterei-Versammlung; in den übrigen Bürgermeistereien bestehen besondere Bürgermeisterei-Versammlungen, welche aus den Vorstehern der Spezial-Gemeinden, den 50 Thaler Grundsteuer zahlenden Mitgliedern der Gemeinderäthe der Spezial-Gemeinden, und gewählten Abgeordneten der letzteren zusammengesetzt sind.

Zahl der Mitglieder der Bürgermeisterei-Versammlungen.
Bürgermeisterei Vorsteher der
Spezialgemeinden.
geborne
Mitglieder
gewählte
Abgeordnete
Bürgermeisterei Vorsteher der
Spezialgemeinden.
geborne
Mitglieder
gewählte
Abgeordnete
Alpen
6 6
Moers Land
5 2 5
Budberg
3 5 4
Ossenberg
3 8 6
Emmerich
3 7 10
Rheurdt
3 9
Friemersheim
3 6 5
Sonsbeck
2 1 9
Homberg
3 1 14
Veen
5 2 12
Marienbaum
3 2 7
Vierquartieren
4 5 4