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Die Errichtung neuer Wohnplätze ist durch zwei Verordnungen beschränkt. Die französische Forstordnung von 1669 macht nämlich die Anlage von Wohnungen in der Nähe von Forsten von der Erlaubniß der Königlichen Regierung abhängig. Ferner bestimmt die Verordnung der Königlichen Regierung zu Cleve vom 19. Juli 1816, daß ein jeder, welcher einen Neubau auf früher unbebauter, vom gemeinschaftlichen Einwohnersitz entfernter Stelle errichten will, hierzu einer besonderen polizeilichen Erlaubniß bedarf, welcher insbesondere, wenn von dem Bau ein Nachtheil für die öffentliche Sicherheit befürchtet wird, versagt werden kann. Nachdem indessen Seitens des Königlichen Obertribunals Zweifel an der Rechtsbeständigkeit dieser Verordnung erhoben worden sind, wird dieselbe nicht mehr gehandhabt. In der That ist auch das Territorium des Kreises nach allen Richtungen dermaßen bebaut, daß eine weitere Beschränkung im Sinne der Verordnung vom 19. Juli 1816, außer etwa, wenn es sich um Ansiedelungen in der Nähe von Waldungen handelt, keinen wesentlichen Nutzen mehr versprechen würde.


IX. Gebäude.

Ende 1861 gab es

  59 zum Gottesdienst bestimmte Gebäude
  84 Schulhäuser für den öffentlichen Unterricht
  30 Armen-, Kranken- und Versorgungshäuser
   9 Gebäude für die Staatsverwaltung
  91 Gebäude für die Ortspolizei- und Gemeindeverwaltung
Summa      273 öffentliche Gebäude
 
 8912 Privatwohnhäuser
  144 Fabrikgebäude, Mühlen und Privatmagazine
 6327 Ställe, Scheuern und Schuppen
Summa      15383 Privatgebäude.

Die folgende Tabelle (siehe Seite 47) enthält eine vergleichende Übersicht der Privatgebäude in den Jahren 1858 und 1861.

Bevor man aus den mitgetheilten Zahlen irgend welche Folgerungen zieht, muß man wissen, was unter einem Gebäude zu verstehen ist. Die bei der statistischen Aufnahme von 1861 ertheilte Instruktion sagt hierüber folgendes: „Als Kriterium für ein Gebäude gilt, daß, wenn ein solches sich unter einem Dache befindet, es immer nur als ein Gebäude anzusehen ist. Soviel gesonderte Dächer ein Gebäudecomplex enthält, soviel Gebäude sind in demselben zu zählen.“ In den früheren Jahren war hierüber eine bestimmte Anweisung nicht ergangen, weshalb es dem Ermessen der Lokalbehörden überlassen blieb, was sie sich unter einem Gebäude denken wollten. Aus diesem Umstande sind mehrere auffallende Differenzen der Zahlen aus 1858 und 61 zu erklären; so z.B. sind bei Büderich in dem letzteren Jahre über 200 Ställe und Scheunen weniger gezählt. Da nämlich hier auf dem Lande die Öconomiegebäude und insbesondere die Viehställe sehr häufig mit dem Wohngebäude unter einem Dache liegen, so durften jene nicht als besondere Gebäude aufgeführt werden, was 1858 in Büderich geschehen war. Die Abnahme der Wohngebäude in Xanten rührt dagegen daher, daß im Jahre 1858 eine Anzahl abgesonderter Nebengebäude irrthümlich zu den Wohnhäusern gerechnet worden war.

Bei den ebenerwähnten Zählungsgrundsätzen verlieren die Angaben der Ställe, Scheunen und Schoppen alles Interesse für uns; denn die mitgetheilten Zahlen geben, selbst wenn richtig gezählt ist, kein auch nur annäherndes Bild von der Menge der hier vorhandenen Öconomiegebäude, indem sie alle diejenigen nicht enthalten, welche mit dem Wohnhause unter einem Dache liegen. Unser Interesse concentrirt sich demnach wesentlich auf die Wohngebäude.

Dieselben haben sich nach der Tabelle von 1858–61 um 145 vermehrt. Wir legen auf diese Zahl wegen der theils möglichen, theils eingestandenen bei der Zählung begangenen Irrthümer kein Gewicht,