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7. Beschlussfassung über Beschaffung von weiter erforderlichen Kapitalien durch Ausgabe von Aktien oder Aufnahme von Anleihen.
8. Beschlussfassung über Abänderung der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft.
9. Entscheidung über anderweitige Anträge des Verwaltungsraths, der Kontrolstelle oder einzelner Aktionäre nach Art. 20 der Statuten.

§ 20.

Alle nicht vom Verwaltungsrathe ausgehenden, in die Competenz der Generalversammlung fallenden Anträge oder Anregungen sind dem Verwaltungsrathe von den Motionsstellern jeweilig schriftlich und frühzeitig genug mitzutheilen, um noch in das Geschäftsverzeichniss für die nächste Generalversammlung aufgenommen und vom Verwaltungsrathe vor derselben begutachtet werden zu können. Dagegen ist es jedem Stimmberechtigten unbenommen, zu Gegenständen, welche in der Generalversammlung zur Behandlung kommen, Abänderungsanträge zu stellen. (O.-R. 646.)

B. Der Verwaltungsrath.

§ 21.

Der Verwaltungsrath besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche von der Generalversammlung durch geheimes absolutes Stimmenmehr gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Jedes Jahr fällt ein Dritttheil der Mitglieder des Verwaltungsrathes in durch das Loos bestimmter Reihenfolge in Erneuerung.
Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar.