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7. Oberleitung und Aufsicht über Bau, In-Standhaltung und Betrieb der Bahn, des Betriebsmaterials und der sonstigen Liegenschaften.
8. Der Verkehr mit den Eidgenössischen und Kantonalen Behörden, sowie mit anderen Transport-Anstalten, soweit derselbe nicht in die Competenz der Betriebsdirection fällt.
9. Die Vorlage des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanzen an die Generalversammlung.
10. Der Antrag über die Verwendung des Reinertrages und Auszahlung der Dividende.
11. Die näheren Bestimmungen und Ausführungen, falls eine weitere Kapitalbeschaffung durch die Generalversammlung beschlossen werden sollte. Ueberhaupt hat der Verwaltungsrath als eigentliche Directionsbehörde alle Vorkehrungen, welche zu einer erspriesslichen Durchführung des Gesellschaftszweckes dienlich und erforderlich sind, entweder von sich aus zu treffen, oder, wenn dieselben in die Competenz der Generalversammlung fallen, der letzteren bezügliche Vorlagen zu unterbreiten und Anträge zu stellen.

§ 27.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen eine Tantième von 10% des Reinertrages und erhalten ausserdem Vergütung ihrer Reisekosten und ein durch die Generalversammlung bestimmtes Taggeld für Sitzungen und andere im Interesse der Gesellschaft ihnen übertragene Reisen und Arbeiten.

Der Betriebsdirector.

§ 28.

Der Betriebsdirector wird vom Verwaltungsrathe ernannt, der auch seine Anstellungsbedingungen und Competenzen festsetzt und durch entsprechendes Dienstreglement normirt.
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: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/13&oldid=- (Version vom 17.11.2022)