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- Er ist unter Aufsicht und Leitung des Verwaltungsrathes der erste vollziehende Beamte, dem direct alle sonstigen Angestellten untergeordnet sind.
- Für die laufende Geschäftsbesorgung kann ihm der Verwaltungsrath die Unterschrift der Gesellschaft übertragen. Den Sitzungen des Verwaltungsrathes wohnt er mit berathender Stimme bei und vollzieht dessen Beschlüsse.
C. Die Kontrolstelle (Revisions-Kommission).
§ 29.
- Die General-Versammlung erwählt alljährlich durch offene oder auf Verlangen durch geheime Abstimmung als Kontrolstelle zwei Rechnungs-Revisoren und einen Suppleanten für Verhinderungsfälle.
- An diese Stellen sind auch Nicht-Aktionäre wählbar.
- Dieselben sind bei Ablauf ihrer Function wieder wählbar.
§ 30.
- Die Rechnungs-Revisoren haben die Jahresrechnungen und Bilanzen zu prüfen und deren Uebereinstimmung mit den Büchern zu constatiren.
- Sie sind berechtigt, sich alle Geschäftsbücher und Rechnungsbelege vorlegen zu lassen, von der Rechnungsstelle und Betriebsdirection jeden erforderlichen Aufschluss zu verlangen und sich vom Vorhandensein der Kassabestände und eventuel der Werthschriften zu überzeugen.
- Sie werden über ihren Befund dem Präsidenten des Verwaltungsrathes zu Handen der General-Versammlung schriftlichen Bericht erstatten und entsprechende Anträge stellen.
Empfohlene Zitierweise:
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/14&oldid=- (Version vom 20.6.2023)
: Statuten der Rigibahn-Gesellschaft : vom 13. December 1884. , Basel 1884, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Statuten_der_Rigibahn_Gesellschaft_(1884).pdf/14&oldid=- (Version vom 20.6.2023)