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§ 38.

Aktien-Coupons, welche während fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht erhoben werden, verfallen der Gesellschaftskasse.

VI. Bekanntmachungen.

§ 39.

Alle an die Aktionäre zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen in denjenigen Blättern, welche als Publikationsorgane der Gesellschaft vom Verwaltungsrathe bezeichnet werden.
Als solche werden dermalen festgesetzt:
Das Schweizerische Handelsamtsblatt in Bern.
Das Luzerner Tagblatt in Luzern.
Die Schweizer Grenzpost in Basel.

VII. Statutenänderung. Liquidation.

§ 40.

Die gegenwärtigen Statuten können jederzeit einer totalen oder partiellen Revision unterworfen werden.
Sowohl hiefür als für Beschlüsse über Liquidation der Gesellschaft kommen die Bestimmungen von § 16 und 17 in Anwendung.

VIII. Erledigung von Streitigkeiten.

§ 41.

Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich über Angelegenheiten der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und ihren Behörden, oder zwischen diesen letztern selbst, oder zwischen der Gesellschaft oder ihren Behörden und einzelnen Aktionären erheben, sollen durch das schweizerische Bundesgericht und, insoweit dasselbe nicht zuständig sein sollte, durch die ordentlichen Gerichte des Kantons Luzern beurtheilt werden.