Seite:Statuten der Rigibahn Gesellschaft (1884).pdf/19

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Der Schweizerische Bundesrat

nach Einsicht

der revidirten und von der Generalversammlung der Aktionäre am 13. Dezember 1884 angenommenen Statuten der Rigibahngesellschaft in Luzern, auf den Antrag seines Eisenbahn-Departements

beschliesst:
1. Den revidirten Statuten der Rigibahngesellschaft wird die Genehmigung erteilt, unter ausdrücklichem Vorbehalt immerhin der bestehenden oder künftigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Dieser Beschluss ist den Statuten beizudrucken, von denen ein mit den Original-Unterschriften versehenes Exemplar ins Bundesarchiv niedergelegt werden soll.
BERN, den 24. Februar 1885.
Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Schenk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.