Seite:Statuten der Rigibahn Gesellschaft (1884).pdf/21

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Statutenänderung.


Laut Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft vom 24 Februar 1887 werden die bisherigen §§ 27 und 36 abgeändert. Dieselben erhalten von obigem Datum an folgende Fassung:

§ 27.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen eine Tantième von 7 % des Reinertrages und erhalten ausserdem Vergütung ihrer Reisekosten und ein durch die Generalversammlung bestimmtes Taggeld für Sitzungen und andere im Interesse der Gesellschaft ihnen übertragene Reisen und Arbeiten.

§ 36.

Der nach Ausscheidung der in den §§ 32–35 erwähnten Ausgaben verbleibende Ueberschuss bildet den Reinertrag des Unternehmens.
Von demselben entfallen:
93 % als Dividende an die Aktionäre,
7 % als Tantième an den Verwaltungsrath.
LUZERN, den 24. Februar 1887.
Beurkundung des zugezogenen öffentlichen beeidigten Schreibers:
Melch. Schürmann,
Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Luzern.
      Für die Generalversammlung der Rigibahngesellschaft:
Der Präsident:

Jost Weber.
Der Secretär:
C. Staehelin-Bucknor.