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Der Schweiz. Bundesrath.

nach Einsicht
a. der von der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Rigibahngesellschaft in Luzern unter dem 24. Februar 1888 beschlossenen Statutenänderungen;
b. eines Berichtes und Antrages des Eisenbahndepartements,
beschliesst:
1. Den abgeänderten Artikeln 23 und 28 der Statuten der Rigibahngesellschaft in Luzern wird die Genehmigung ertheilt, immerhin unter Vorbehalt aller bestehenden und künftigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Dieser Beschluss ist dem Statutennachtrag beizudrucken und ein mit den Originalunterschriften versehenes Exemplar desselben im Bundesarchiv niederzulegen.
BERN, den 7. April 1888.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,
Der Bundespräsident:

Hertenstein.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Der Stellvertreter:

Schatzmann.