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A. Die General-Versammlung.

§ 10.

Die regelmässig constituirte Generalversammlung repräsentirt die Gesammtheit der Aktionäre.
Ihre statutengemässen Beschlüsse und Wahlen sind für alle Aktionäre, also auch für Minderheiten und Abwesende verbindlich.

§ 11.

Die Generalversammlungen der Aktionäre werden in Luzern abgehalten; sie werden vom Verwaltungsrathe und nöthigenfalls durch die Kontrolstelle einberufen.

§ 12.

Die ordentliche Generalversammlung soll alljährlich im Laufe der ersten drei Monate stattfinden zur Abnahme des Geschäftberichtes, der Jahresrechnung und Bilanz nach Anhörung des Berichtes und der Anträge der Kontrolstelle, sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages und Festsetzung der Dividende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften, und endlich zur Vornahme der erforderlichen Wahlen.
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, so oft es von dem Verwaltungsrathe oder der Kontrolstelle als nothwendig erachtet oder durch die Vertreter von mindestens dem zehnten Theile des Aktien-Kapitals verlangt wird, was in einer schriftlichen motivirten Eingabe an den Verwaltungsrath mit Namens-Unterschrift und Nachweis der vertretenen Aktien geschehen soll.

§ 13.

Die Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung soll wenigstens zwei Wochen vor dem Versammlungstage unter summarischer Bezeichnung der Traktanden in den Publikationsorganen der Gesellschaft erfolgen.