Seite:Studie über den Reichstitel 25.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

hailigen Reichs teutscher Nation“, und in dem Freiburger Abschied, 1498[1], der „Stende des Reichs teutscher Nation“ Erwähnung.

Neben diese Formen des Reichstitels tritt dann die verhältnismäßig selten gebrauchte vollere Form „Heiliges römisches Reich deutscher Nation“. Diese begegnet zum ersten Mal im Eingange des Kölner Reichsabschiedes von 1512. Es heißt dort: „Gott zu Lob und Erhaltung unseres Heiligen Glaubens, der Heiligen Kirchen, Päbstlicher Heiligkeit und des Heiligen Römischen Reichs Teutscher Nation“[2]. Ein weiteres Beispiel hierfür finde ich erst wieder in § 33 der Wahlkapitulation Karls V. vom 3. Juli 1519. Derselbe lautet: „Wir sollen und wollen auch Uns zum schiersten icht möglich und fuglich heraus ins Reich Teutscher Nation persondlich fugen, die Römisch Kuniglich Chron, wie Uns als erwelten Römischen Kunig wohl geziemet, emphahen und anders, so sich deshalben geburt, thun, auch unser Kuniglich Residenz, Anwesen und Hofhaltung in dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, allen Glidern, Stenden und Underthanen desselben zu Eren, Nutzen und Gutem des merern Teils, sovil muglich, haben und halten u. s. w.“ In demselben Zusammenhange erhält sich die volle Formel in fast sämtlichen Wahlkapitulationen der folgenden Zeit bis zum Ende des Reiches.[3] Auch sonst wird sie nach 1519 in offiziellen Reichsakten mehrfach angewendet.[4]

Kommt die volle Formel, die man später vorzugsweise für die eigentliche offizielle Firma des Reiches gehalten hat, verhältnismäßig selten vor, so begegnen die kürzeren Formen: „Reich deutscher Nation, heiliges Reich deutscher Nation und

römisches Reich deutscher Nation" auf Schritt und Tritt.[5] Der

  1. N. S. II, S. 51, § 57.
  2. N. S. II, S. 137.
  3. Sie hat auch in den Entwurf der capitulatio perpetua Art. 23 Eingang gefunden. Sie steht nicht in der Kapitulation Ferdinands I., verkürzt (heiliges Reich deutscher Nation) in der Rudolfs II.
  4. So im Vorschlag zu einer Türkensteuer von 1522, Reichstagsakten j. R. III, 190; Gutachten der Münzmeister von 1522, das. 600 ff.; ferner § 17 des Speyerer Reichsabschiedes von 1526, N. S. II, S. 277; Reichsabschied zu Regensburg von 1532, § 1, N. S. II, S. 353: „… wie … der Türck … der Meinung seyn soll, die Christenheit, und fürnemlich das heilige Römische Reich der Teutschen Nation … wiederum zu überziehen“; (Eingang des Regensburger Abschiedes von 1541, N. S. II, S. 429.
  5. So z. B. Ausschreiben des Reichstags nach Worms 1520, Reichstagsakten j. R. II, S. 136 f.; Proposition zu Worms 1521, das. S. 187; Regimentsordnung
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Heiliges römisches Reich deutscher Nation. Eine Studie über den Reichstitel. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1910, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Studie_%C3%BCber_den_Reichstitel_25.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)