| unbekannt: Wochenblatt der Stadt Sulzbach im Regierungs-Bezirke von Oberpfalz und Regensburg des Königreichs Bayern 07.01.1852 | |
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Nachdem inhaltlich hoher Regierungs-Ausschreibung vom 22. v. Mts. (Kreis-
Intelligenzblatt 1851 Nro. 105. Seite 2527) ungeachtet der wiederholten öffent-
lichen Warnungen neuerlich wieder zwei Personen ihren Tod durch Kohlendampf
gefunden haben, findet man es für nothwendig, die in dieser Beziehung schon
unterm 23. Januar 1846 erfolgte Regierungs-Entschließung neuerdings nachstehend
im Abdrucke zu veröffentlichen.
Zugleich ergeht an sämmtliche Gemeindevorstände die Weisung, zu veranlassen,
das die hierin enthaltene Warnung und Belehrung unter den Gemeindegliedern
möglichst verbreitet, sowie auch in den Schulen der Jugend mitgetheilt werde.
Sulzbach, den 3. Januar 1852
Wiederholte Fälle des Erstickens durch Kohlendampf veranlassen die unterfertigte
Stelle Nachstehendes zur Kenntniß zu bringen:
1) besonders gefährlich ist es, Oefen, welche vom Zimmer aus geheizt werden, abzu-
schließen ehe in denselben alle Gluth erloschen ist;
2) aber auch das Abschließen anderer Oefen ist gefährlich, weil die Oefen und Rohre
selten so vollkommen schließen, daß der Kohlendampf nicht in das Zimmer eindrin-
gen könnte;
3) nicht minder gefährlich ist es, Holz in oder auf den Oefen zu trocknen, weil das-
selbe leicht zu kohlen anfängt, und dadurch gleichfalls Kohlendampf erzeugt;
4) endlich ist auch das Anwenden von Glutpfannen und Glutöfen sehr gefährlich.
Der Kohlendampf wirkt vergiftend auf den Menschen ein, und wenn nicht schleunig
die geeigneten Mittel angewendet werden, sind die in solche Luft befindlichen Personen
unrettbar verloren.
Solche Mittel sind aber schleunige Entfernung der vergifteten Luft durch Oeffnen
der Fenster, Aufstellung von Chlorkalk und Auftröpfeln von Schwefelsäure auf dieselbe,
Ueberschläge von Eis oder kaltem Wasser über den Kopf, Reibungen der Arme und Füße,
dann der Brust mit Flanell, Riechen an Essig, und insbesondere schnelles Herbeiholen
des Arztes, welcher die weiteren Mittel anzuwenden hat, die in keinem Falle ohne
schlimme Folgen verschoben oder gar unterlassen werden können.
Die Districtspolizei-Behörden haben die Unterthanen hiernach aufmerksam zu
machen, und die Feuerbeschau-Commissionen anzuweisen, daß sie bei den Visitationen sorg-
fältig alle Gebrechen an Oefen untersuchen und bei der Feuer-Nachbeschau unbedingt
deren Entfernung überwachsen.
Regensburg, den 23. Januar 1846
unbekannt: Wochenblatt der Stadt Sulzbach im Regierungs-Bezirke von Oberpfalz und Regensburg des Königreichs Bayern 07.01.1852. J. E. Seidel, Sulzbach-Rosenberg 1852, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Sulzbacher_Wochenblatt_07.01.1852.pdf/2&oldid=- (Version vom 28.10.2025)