| unbekannt: Wochenblatt der Stadt Sulzbach im Regierungs-Bezirke von Oberpfalz und Regensburg des Königreichs Bayern 07.01.1852 | |
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Die im Kreis-Intelligenzblatte Nro 105. S. 2526 enthaltene Ausschreibung
der königlichen Regierung der Oberpfalz und von Regensburg vom 27. Dezember
1851 wird nachstehend im Abdruck zur Kenntniß der Bierbrauer und des Publikums
gebracht.
Sulzbach, den 3. Januar 1852
Seine Majestät der König haben die Befugnisse, Doppelbier zu brauen und
verleit zu geben, sowie den Preis hiefür zu bestimmen, den Brauern auf ein weiteres
Jahr vom 1. Januar 1852 an unter der Beschränkung allerhächst freizugeben geruht,
1) daß der Doppelbier fabrizirende Brauer das hiefür bestimmte Malz auch in der
Malz-Pollete als solches zu benennen habe, um der Polizeibehörde die allenfallige
Prüfung der Ausführung und der Qualität des Doppelbieres möglich zu machen,
2) daß der Bierfabrikant auf die Vergütung des Malz-Aufschlages vom exportirten
Doppelbiere Verzicht zu leisten habe.
Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge höchsten Ministerial-Rescripts vom
21. d. Mts. hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Regensburg, den 27. December 1815
Königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, Kammer des Innern.
Durch hohe Entschließung der königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg
de dato 11. et praes. 19. l. Mts. wurde die unterfertigte Districtspolizei-Behörde
beauftragt, im Falle sich in deren Bezirke einzelne Mitglieder der aufgehobenen
deutschkatholischen resp. freien Kirchengemeinden München, Nürnberg,
Fürth, Erlangen, Schwabach und Schweinfurt aufhalten sollten, die bei denselben
vorkommenden Uebertritte zu anderen Confessionen, sowie auch die Geburts- und
Sterbfälle sowohl den Magistraten der genannten Städte, welche mit der Führung
der Civilstands-Register beauftragt sind, als auch der königl. Regierung zur Anzeige
zu bringen.
Um diesem hohen Auftrage entsprechen zu können, werden die Vorstände
sämmtlicher Gemeinden angewiesen, alle dergleichen Veränderungen, welche sich bei
den allenfalls in ihren Bezirken aufhaltenden Mitgliedern der genannten Sekte
ergeben sollten, ungesäumt zur dießseitigen Kenntnis zu bringen.
Zum genauen Vollzuge dieser Weisung ist es von der königl. Regierung als
sachdienlich erachtet worden, das zur Controle von Geburts- und Sterbfällen über-
haupt bestellte öffentliche Dienstpersonale zur unmittelbaren Anzeige der bezüglichen,
bei jenen Genossenschaftsmitgliedern vorkommenden Fälle an die Ortspolizeibehörde
zu verpflichten, weshalb die Gemeindevorstände beauftragt werden, insbesondere die
unbekannt: Wochenblatt der Stadt Sulzbach im Regierungs-Bezirke von Oberpfalz und Regensburg des Königreichs Bayern 07.01.1852. J. E. Seidel, Sulzbach-Rosenberg 1852, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Sulzbacher_Wochenblatt_07.01.1852.pdf/3&oldid=- (Version vom 26.9.2025)