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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica

ff. Arborum furtim caesarum.

Si v. furtim aut clam, & quidem animo furandi aut lucrifaciendi, datur furti actio l. 25. 2. de furtis: It. Condictio furtiva & ad exhibendum actio. l. 8. Arborum furtim Caesarum etc. sin vero non lucrifaciendi animo, sed vel ad injuriam, vel damni dandi causa Arbores quis laeserit aut ceciderit, competit Injuriarum L. Aquiliae Actio, & Interdictum quod vi aut clam, & omnibus his casibus specialis prodita Actio Arborum furtim caesarum L. 1. C. de. l. Aequil. l. 1. In l. 5. 1. l. 11. ff Arb. furt. caes. l.75 t. 9. pr. ff quod vi aut clam. l. 2 ff. Arb. furt. caes. wird verordnet / daß solche Freveler / welche die Bäume und sonderlich Weinstöcke abhauen / eben als wie ein Mörder zu bestraffen. Von Verordnung der Sächsischen Rechte ist allhier nachzusehen die 37. Constit. P. 4.

In Summa / es sehen die Rechte und Rechts-Gelehrten sonderlich auf die Conservation derer Gehöltze / wie dann auch die gemeine Regul ist; daß die Hülffe in die Gehöltze dergestalt geschehen soll / daß selbige nicht verwüstet werden. Churfürstl. Sächs. Proceß-Ordnung / tit. 39. §. im Fall. Berlich. p. 1. concl. 81. n. 111.

§. 5. Was vor Straffe Kayser CAROLUS V. auf solche Frevler gesetzet / erscheinet aus dessen P. H. O. Art. 168.

So jemand sein gehauen Holtz dem andern heimlich hinweg führet / das ist einem Diebstahle gleich / nach gestalt der Sachen zu straffen; welcher aber in eines andern Holtz hälinger und verbotener Weise hauet; der soll gestrafft werden / nach Gewohnheit jedes Landes und Ortes / doch wo einer zu ungewöhnlicher und verbotener Zeit / als bey der Nacht oder am Feyertagen / einem andern sein Holtz gefährlicher und diebischer Weise abhauet / der ist noch härter zu straffen / v. HAHN. ad Wesenbec. loc. cit.

Auch kein Eigenthumbs-Herr eines Holtzes selbsten / soll eigenes Gefallens darinnen verwüsten: ante omnia inquirere necessum est, quae sylva habeatur caedua, vel non a. l. 10. et 11. ff. de usufr. D. i. Es soll ein Eigenthums-Herr vor allen Dingen wohl überlegen ob seine Holtzung so beschaffen / daß man darinnen ohne ruin Holtz schlagen könne oder nicht.

Wie denn auch wenn der Schaden groß / weil selbiger in langen Jahren nicht wieder zu ersetzen ist / Mandata sine clausula in Camera decerniret werden / Gail. 2. Obs. 67. n. 8. Also haben jederzeit hohe Obrigkeiten auf die Erhaltung der Wälder

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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica. Johann Friedrich Braun, Leipzig 1713, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Sylvicultura_oeconomica.pdf/97&oldid=- (Version vom 12.12.2020)